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#1 VERFASSUNG DER RES PUBLICA ROMANA von Phalaris von Akragas
14.05.2014 09:15

Die VERFASSUNG der RES PUBLICA ROMANA tritt am 27.04.2014 um 24:00 Uhr in Kraft und setzen die alten Forenregeln außer Kraft.
VERFASSUNG der RES PUBLICA ROMANA
Grundregeln
Die Einhaltung der Artikel 1 bis Artikel 5 ist für jedes Forenmitglied bindend.
Ein Verstoß gegen diese Grundregeln wird vom Foreninhaber und/oder dem Senat geahndet.
Artikel 1
Es sind Inhalte zu unterlassen die
1. Vorsätzlich unwahr, ehrverletzend, herabwürdigend, verleumderisch, sittlich anstößig, obszön, hetzerisch, rassistisch, gewaltverherrlichend, diffamierend oder pornographisch sind,
2. Einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllen oder sonstige Rechtsnormen verletzen,
3. Links zu illegalen Seiten oder Tauschbörsen enthalten,
4. Rechte eines anderen, insbesondere Patent-, Urheber-, Markenrechte, verletzen,
5. Kommerzielle Werbung enthalten.
Artikel 2
Das Veröffentlichen von privaten Nachrichten (PNs) ist untersagt. Eine Veröffentlichung ist nur gestattet, wenn der Verfasser der Nachricht ausdrücklich zustimmt.
Artikel 3
Diskussionen über die Rechtschreibung anderer Forenmitglieder oder Besucher des Forums sind untersagt.
Artikel 4
Bei Diskussionen ist Sachlichkeit zu wahren.
Artikel 5
Das Editieren von Beiträgen durch Moderatoren/Administratoren ist untersagt, sofern ein Beitrag nicht gegen Artikel 1 bis Artikel 4 verstößt.
Ausgenommen sind generell Beiträge, in denen das Editieren ausdrücklich erlaubt ist.
Verwaltung
Artikel 6
DER FORENBESITZER
Forenbesitzer ist Octavian. Den Account von Octavian verwaltet das Forenmitglied Perikles.
Octavian steht nicht über dem Senat, sondern neben diesem.
Artikel 7
DER SENAT
Der Senat besteht aus einer Anzahl Bürger, welche von allen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des Artikel 10 der Verfassung der Res Publica Romana in demokratischer Weise zu Senatoren gewählt werden.
Artikel 8
DIE VOLKSVERSAMMLUNG
Alle Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Artikel 10 der Res Publica Romana bilden in ihrer Gesamtheit die Volksversammlung.
Artikel 9
AUFGABEN DER VOLKSVERSAMMLUNG
(1) Die Volksversammlung ist der oberste Souverän der Res Publica Romana. Sie gilt als Kontrollorgan des Senates und wirkt an den zustimmungspflichtigen Beschlüssen durch Abstimmung mit.
(2) Die Volksversammlung kann in begründeten Fällen eine Senatsauflösung im Sinne des Artikel 29 erwirken.
(3) Eine Volksabstimmung dauert sieben Tage und wird vom Senat eingeleitet.
Artikel 10
DAS BÜRGERRECHT
(1) Bürgerin oder Bürger im Sinne des Artikel 10 ist, wer Mitglied des Forums ist und vom Senat das Bürgerrecht übertragen bekommen hat.
Das Bürgerrecht ist die Freischaltung für alle Bereiche des Forums mit Ausnahme der Sonderforumsbereiche OSTIA HEROLD REDAKTION, GLADIATORS - Unterforum für Spieler, GREPOLIS - Unterforum für Spieler.
(2) Wer Bürgerin oder Bürger der Res Publica Romana werden möchte, muss sich auf dem Forum angemeldet - also einen Account erstellt haben -, im Bereich UNSERE MITGLIEDER den anderen Forumsmitgliedern vorgestellt und einen Avatar - also ein Erkennungsbild - zugelegt haben.
Sind alle drei Voraussetzungen gegeben, berät der Senat über die Erteilung des Bürgerrechtes, jedoch nicht innerhalb von vier Wochen vor der nächsten Senatswahl.
Auf die Erteilung des Bürgerrechtes besteht kein Anspruch und kann vom Senat auch abgelehnt werden.
(3) Eine Aberkennung des Bürgerrechtes kann nur vom Senat und der Volksversammlung gemeinsam beschlossen werden.
Artikel 11
ADMINISTRATOREN
Die Administratoren werden von Octavian ernannt. Sie sind für den administrativen Aufgabenbereich verantwortlich.
Artikel 12
MODERATOREN
Die Moderatoren werden vom Senat ernannt. Sie sind für ihren jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlich.
Artikel 13
EXEKUTOR
(1) Aufgabe eines Exekutors ist die Löschung von Accounts zur Bereinigung der Mitgliederliste.
(2) Ein Exekutor kann vom Senat zu dieser Aufgabe berufen werden und handelt auf Grundlage des Artikel 34 der Verfassung der Res Publica Romana.
(3) Zur Löschung anstehende Accounts werden vom Exekutor in einer Liste veröffentlicht und nach Ablauf einer Frist aus der Mitgliederliste gelöscht.
Senat
Artikel 14
AUFGABEN des SENATS
Der Senat ist für die Verwaltung des Forums mitverantwortlich.
Der Senat ist die Legislative, Judikative und Exekutive der Res Publica Romana.
Artikel 15
SENATSWAHLEN
Durch die Senatswahlen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl die Senatoren bestimmt.
Artikel 16
ZUSAMMENSETZUNG DES SENATS
(1) Der Senat besteht aus drei, bei mehr als sieben Kandidaten aus fünf Senatoren.
(2) Ein Senator ist Senatssprecher. Der Senatssprecher wird als erste Amtshandlung von den neuen Senatoren gewählt und repräsentiert den Senat nach Außen hin.
Artikel 17
DIE AMTSDAUER DES SENATS
Ein Senat amtiert drei Monate.
Artikel 18
ERLASSE DES SENATS
Der Senat kann Erlasse verabschieden, die für alle Bürgerinnen und Bürger als Verhaltensrichtlinie dienen.
Erlasse des Senats können nur durch den Senat außer Kraft gesetzt werden oder wenn ein Referendum nach Artikel 31 dies fordert.
Artikel 19
ANTRÄGE AN DEN SENAT
(1) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, Anträge an den Senat zu stellen.
(2) Der Senat hat die Pflicht, einen Antrag innerhalb von sieben Tagen zu bearbeiten.
(3) Der Senat kann Anträge ablehnen.
Artikel 20
DES VOLKES MEINUNG
(1) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, gegenüber dem Forenbesitzer Octavian, gegenüber dem Senat und dessen Politik, gegenüber jedem anderen Forenmitglied seine Meinung frei zu äußern, solange diese Meinung vom Inhalt her nicht gegen Artikel 1, Artikel 3 oder Artikel 4 verstößt.
(2) Zur Meinungsäußerung ist in der Rubrik OPINIO POPVLI der Bereich DES VOLKES MEINUNG zu nutzen.
Senatswahlen
Artikel 21
DAS WAHLRECHT
Wahlberechtigt zur Senatswahl ist, wer am Wahltage Bürger im Sinne des Artikel 10 der Verfassung der Res Publica Romana ist.
Artikel 22
WÄHLBARKEIT
Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltage Bürger im Sinne des Artikel 10 der Verfassung der Res Publica Romana ist.
Artikel 23
DAS WAHLSYSTEM
(1) Die Volksversammlung wählt in allgemeiner, freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl die Senatoren.
(2) Die Anzahl der Stimmen, die jedem Bürger während der Wahl zusteht, ist unbegrenzt. Jeder Bürger kann alle, einige, einen oder keinen Kandidaten wählen.
(3) Den Wahlausschuss bildet der amtierende Senat, Wahlleiter ist der amtierende Senatssprecher.
(4) Der Wahlausschuss ist für die Einhaltung der Fristen und Termine sowie für den reibungslosen Ablauf der Wahl verantwortlich.
Artikel 24
DIE SENATSWAHL
(1) Der Wahlkampf beginnt zwei Wochen vor Ende einer Senatsperiode, er dauert sieben Tage und er ist fristgerecht vom amtierenden Senatssprecher zu eröffnen.
(2) Kandidat zur Senatswahl ist, wer in dieser Zeit im Bereich OPINIO POPVLI (Wahlkandidaten und Wahlkampf) schriftlich seinen Willen bekundet hat, zur Wahl anzutreten. Nach Beendigung des Wahlkampfes darf eine Kandidatur weder nachgereicht noch zurückgenommen werden.
(3) Unmittelbar nach dem Wahlkampf ist die Liste der Kandidaten im Bereich LOCVS COMITIALIS (mit der genauen Bezeichnung der Wahl) vom Wahlleiter als Umfrage zu eröffnen.
(4) Die Reihenfolge der Kandidaten in der Umfrage (mit der genauen Bezeichnung der Wahl) wird von der Reihenfolge der eingegangenen Kandidaturen im Bereich OPINIO POPVLI (Wahlkandidaten und Wahlkampf) bestimmt.
(5) Der Wahlausschuss muss mit Beginn der Wahl diese im Lauftext des Forums mit der genauen Bezeichnung der Wahl unter Nennung der Kandidaten bekanntgeben.
(6) Die Senatswahl dauert sieben Tage.
(7) Der Wahlleiter beendet die Senatswahl zum vom Wahlausschuss festgesetzten Zeitpunkt und teilt das amtliche Endergebnis im Bereich LOCVS COMITIALIS (mit der genauen Bezeichnung der Wahl) mit. Das Wahlergebnis ist im Lauftext des Forums zu veröffentlichen.
Artikel 25
ÜBERNAHME DER AMTSGESCHÄFTE
(1) Die neu gewählten Senatoren bekommen unverzüglich vom Wahlleiter die Moderatorenrechte für den Bereich SENATVS POPVLVSQVE ROMANVS - S P Q R übertragen, die abgewählten Senatoren bekommen die Moderatorenrechte umgehend entzogen.
(2) Mit der feierlichen Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten Senats ist die Übernahme der Amtsgeschäfte vollzogen.
(3) Erste Amtshandlung des neu gewählten Senats ist die Wahl eines Senatssprechers.
Artikel 26
ERSATZSENATOREN
(1) Ersatzsenator ist derjenige, der zu einer Senatswahl angetreten ist und nicht die nötige Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte, um einen Sitz im Senat zu erlangen.
(2) Soll ein Ersatzsenator in den Senat berufen werden, so bestimmt die erlangte Stimmenzahl bei der Senatswahl die Reihenfolge der Ersatzsenatoren. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet der Senat, wie verfahren wird.
Artikel 27
SUSPENDIERUNG VOM AMT
(1) Der Senat kann einen Senator suspendieren, wenn dieser länger als 14 Tage unentschuldigt fehlt.
(2) Die Aufgaben des Suspendierten übernimmt ein Ersatzsenator solange, bis der Senat die Suspendierung des Senators aufhebt.
Artikel 28
AUFLÖSUNG DES SENATS DURCH DEN SENAT
Der Senat kann sich selbst Auflösen wenn er Handlungsunfähig geworden ist oder einen anderen Grund für diese Maßnahme hat.
Artikel 29
AUFLÖSUNG DES SENATS DURCH DIE VOLKSVERSAMMLUNG
Die Volksversammlung kann den Senat durch eine Abstimmung auflösen, wenn dieser Handlungsunfähig geworden ist.
Artikel 30
NEUWAHLEN
Wurde der Senat vor Ablauf seiner Amtsperiode aufgelöst, so müssen umgehend Neuwahlen stattfinden.
Besonderes
Artikel 31
REFERENDUM
(1) Jeder Bürger im Sinne des Artikel 10 kann ein Referendum an den Senat stellen, um einen Beschluss des Senats, der nicht der Zustimmung durch die Volksversammlung bedarf, zu verhindern oder rückgängig zu machen.
(2) Ein Referendum an den Senat ist nur dann zulässig, wenn es von vier weiteren Bürgern im Sinne des Artikel 10 mitgetragen wird.
(3) Ist ein Referendum an den Senat gültig, so ist der Senat verpflichtet, den Beschluss, gegen den sich das Referendum richtet, neu zu gestalten oder eine Volksbefragung zu dem Beschluss durchzuführen.
(4) Die Volksbefragung ist im Lauftext des Forums anzuzeigen.
Artikel 32
MISSTRAUENSANTRAG AN DEN SENAT
(1) Jeder Bürger im Sinne des Artikel 10 kann einen Mißtrauensantrag an den Senat stellen.
(2) Ein Mißtrauensantrag ist nur dann zulässig, wenn es von vier weiteren Bürgern im Sinne des Artikel 10 mitgetragen wird.
(3) Ist ein Mißtrauensantrag zulässig, so hat der Senat eine Volksabstimmung zur Auflösung des Senats abzuhalten.
(4) Stimmt die Volksversammlung mehrheitlich für die Auflösung des Senats, so muss umgehend eine Neuwahl abgehalten werden.
(5) In zwingenden Fällen kann Octavian einen Diktator bestimmen.
Artikel 33
DOPPELACCOUNTS
(1) Jede Bürgerin und jeder Bürger der Res Publica Romana hat das Recht, sich mehrere Accounts zuzulegen.
(2) Zusatzaccounts müssen dem Senat angezeigt werden.
(3) Über eine Freischaltung dieser Zusatzaccounts für Bereiche des Forums entscheidet der Senat.
Artikel 34
LÖSCHUNG VON ACCOUNTS
(1) Der Senat kann im Rahmen der Mitgliederlistenbereinigung Accounts löschen.
(2) Der Senat ernennt für diese Aufgabe einen Exekutor.
Artikel 35
ÄNDERUNG VON FORENBEREICHEN
(1) Das Forum gliedert sich in Rubriken und Unterforen.
(2) Rubriken sind die übergeordneten Forenbereiche, welche auf der Startseite des Forums dargestellt sind. In diesen Rubriken sind die jeweiligen Unterforenbereiche enthalten.
(3) Soll eine neue Rubrik geschaffen, eine vorhandene Rubrik verändert oder ergänzt werden so muss dies der Senat beschließen und die Volksversammlung ratifizieren.
(4) Soll ein Unterforum geschaffen, ein vorhandenes Unterforum verändert oder ergänzt werden, so muss dies der Senat beschließen.
(5) Soll ein Sonderforumsbereich geschaffen werden, so muss dies der Senat auf Antrag eines Bürgers beschließen.
(6) Soll ein vorhandener Sonderforumsbereich auf Antrag des Inhabers des Bereiches verändert oder ergänzt werden, so bedarf es keines Beschlusses durch den Senats.
Artikel 36
AHNDUNG BEI VERSTÖSSEN GEGEN DIE VERFASSUNG
(1) Der Forenbesitzer und der Senat haben folgende Möglichkeiten, um Verstöße gegen Forenregeln zu ahnden:
a. Ermahnung - Ein Forenmitglied oder ein Besucher des Forums bekommt eine Rüge ausgesprochen mit der Bitte, sich an die Forenregeln zu halten.
b. Verwarnung - Ein Forenmitglied oder ein Besucher des Forums bekommt eine Verwarnung ausgesprochen, welche als schärfere Form der Ermahnung anzusehen ist. Eine Verwarnung kann einer Verbannung voraus gehen.
c. Verbannung - Ein Forenmitglied oder ein Besucher des Forums kann bei gravierenden Verstößen gegen die Forenregeln aus dem Forum für die Dauer von drei Monaten bis zu drei Jahren verbannt werden.
Die Verbannung ist in jedem Einzelfall vom Senat in Verbindung mit Octavian, sowie der Volksversammlung zu beraten. Ob eine Verbannung im Einzelfall auch den Verlust des Bürgerrechtes beinhaltet, legt der Senat fest.
Artikel 37
DAS SCHERBENGERICHT
(1) Jeder Bürger im Sinne des Artikel 10 kann ein Scherbengericht gegen ein anderes Forenmitglied beim Senat erwirken.
(2) Ein Scherbengericht ist nur dann zulässig, wenn es von vier weiteren Bürgern im Sinne des Artikel 10 mitgetragen wird.
(3) Ist ein Scherbengericht zulässig, so hat der Senat eine Volksabstimmung einzuleiten in der jeder Bürger im Sinne des Artikel 10 üben den Beschuldigten sein Urteil durch Stimmabgabe fällen darf.
(4) Die Stimmenzahl in einem Scherbengericht beträgt eins.
(5) Jeder Bürger hat die Wahl, eine der aufgeführten Sanktionen zu wählen,
1. Freispruch
2. Öffentliche Entschuldigung
3. Verbannung für vier Wochen
4. Verlust der Vollbürgerrechte
5. Löschung des Accounts
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